Art. 11 Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt (NAG) - Hinterlegungspflichten
Art. 11 NAG · Hinterlegungspflichten
1. Schweizerinnen und Schweizer hinterlegen in der Niederlassungsgemeinde den Heimatschein oder einen gleichbedeutenden Ausweis. Die politische Gemeinde bestätigt die Hinterlegung im Niederlassungsausweis.
2. Schweizerinnen und Schweizer mit Niederlassung in der Schweiz hinterlegen in der Aufenthaltsgemeinde den Heimatausweis. Die politische Gemeinde bestätigt die Hinterlegung im Aufenthaltsausweis.
3. Schweizerinnen und Schweizer geben bei Abmeldung den Niederlassungsausweis oder den Aufenthaltsausweis dem Einwohneramt zurück.
4. Das Einwohneramt bestellt bei Erreichen der Volljährigkeit bei Personen, die nicht in der Heimatgemeinde wohnen, den Heimatschein. Die Kosten trägt die betroffene Person.
5. Die Hinterlegungspflichten entfallen bei Erfüllung der Meldepflicht über Internet nach Art. 7 dieses Erlasses.