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453.1 NAGLCA CH-SG

Art. 10 Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt (NAG) - c) industrielle Werke

II. Einwohnerregister - 1. Melde-, Auskunfts-, Hinterlegungs- und Mitwirkungspflichten
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Art. 10 NAG · c) industrielle Werke

1. Industrielle Werke erteilen dem Einwohneramt auf Verlangen unentgeltlich Auskunft über die Daten, die zur Bestimmung und Nachführung des Wohnungsidentifikators (EWID) einer Person erforderlich sind.

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