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452.4 CH-SG

Art. 5 Vollzugsverordnung zur eidgenössischen Sprengstoffgesetzgebung - Zusammenarbeit mit anderen Stellen

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Art. 5 Vollzugsverordnung zur eidgenössischen Sprengstoffgesetzgebung · Zusammenarbeit mit anderen Stellen

1. Die für den Vollzug der Sprengstoffgesetzgebung zuständigen Stellen, die Baupolizeibehörden und das kantonale Amt für Feuerschutz sind zu gegenseitiger Zusammenarbeit verpflichtet.

2. Pläne und andere Unterlagen für Bauten, in denen explosionsgefährliche Stoffe gelagert oder verarbeitet werden, sind dem kantonalen Amt für Feuerschutz und dem Polizeikommando zur Prüfung vorzulegen.

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