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452.4 CH-SG

Art. 2 Vollzugsverordnung zur eidgenössischen Sprengstoffgesetzgebung - b) Polizeikommando

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Art. 2 Vollzugsverordnung zur eidgenössischen Sprengstoffgesetzgebung · b) Polizeikommando

1. Das Polizeikommando

a) führt Prüfungen für den Erwerb von Sprengausweisen durch, soweit nicht geeignete Organisationen der Wirtschaft zur Verfügung stehen;

b) gibt Erwerbsscheine für Sprengmittel und pyrotechnische Gegenstände ab;

c) erteilt Ausnahmebewilligungen für die Verwendung von Schiesspulver für die Feier historischer Anlässe oder für ähnliche Bräuche;

d) überwacht insbesondere die Herstellung, den Verkauf, die Lagerung, die Verwendung, die Sicherung und die Vernichtung von Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen;

e) stellt fest, ob Bau und Einrichtung von Sprengmittellagern und -magazinen den Vorschriften entsprechen;

f) erteilt Bewilligungen zum Verkauf von losem Schiesspulver durch Private unter Vorbehalt der Zustimmung der eidgenössischen Kriegsmaterialverwaltung;

g) entzieht Sprengausweise.

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