Art. 2 Vollzugsverordnung zur eidgenössischen Sprengstoffgesetzgebung - b) Polizeikommando
Art. 2 Vollzugsverordnung zur eidgenössischen Sprengstoffgesetzgebung · b) Polizeikommando
1. Das Polizeikommando
a) führt Prüfungen für den Erwerb von Sprengausweisen durch, soweit nicht geeignete Organisationen der Wirtschaft zur Verfügung stehen;
b) gibt Erwerbsscheine für Sprengmittel und pyrotechnische Gegenstände ab;
c) erteilt Ausnahmebewilligungen für die Verwendung von Schiesspulver für die Feier historischer Anlässe oder für ähnliche Bräuche;
d) überwacht insbesondere die Herstellung, den Verkauf, die Lagerung, die Verwendung, die Sicherung und die Vernichtung von Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen;
e) stellt fest, ob Bau und Einrichtung von Sprengmittellagern und -magazinen den Vorschriften entsprechen;
f) erteilt Bewilligungen zum Verkauf von losem Schiesspulver durch Private unter Vorbehalt der Zustimmung der eidgenössischen Kriegsmaterialverwaltung;
g) entzieht Sprengausweise.