452.15
CH-SG
Art. 2 Verordnung zur eidgenössischen Waffengesetzgebung - Einreichung von Bewilligungsgesuchen
Art. 2 Verordnung zur eidgenössischen Waffengesetzgebung · Einreichung von Bewilligungsgesuchen
1. Im Kanton wohnhafte Gesuchstellende reichen Bewilligungsgesuche beim Polizeikommando ein.