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452.15 CH-SG

Art. 1 Verordnung zur eidgenössischen Waffengesetzgebung - Zuständigkeit

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Art. 1 Verordnung zur eidgenössischen Waffengesetzgebung · Zuständigkeit

1. Das Polizeikommando vollzieht die eidgenössische Waffengesetzgebung.

2. Es führt ein elektronisches Informationssystem über den Erwerb und den Besitz von Feuerwaffen nach Art. 32a Abs. 2 des eidgenössischen Waffengesetzes vom 20. Juni 1997.

Zuständigkeit Art. 2 Verordnung zur eidgenössischen Waffengesetzgebung →

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