Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
452.15 CH-SG

Zuständigkeit

2 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton St. Gallen
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Gesetzestext (2 Artikel)

1. Das Polizeikommando vollzieht die eidgenössische Waffengesetzgebung.

2. Es führt ein elektronisches Informationssystem über den Erwerb und den Besitz von Feuerwaffen nach Art. 32a Abs. 2 des eidgenössischen Waffengesetzes vom 20. Juni 1997.

1. Im Kanton wohnhafte Gesuchstellende reichen Bewilligungsgesuche beim Polizeikommando ein.

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