452.15
CH-SG
Zuständigkeit
2 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton St. Gallen
Gesetzestext (2 Artikel)
1. Das Polizeikommando vollzieht die eidgenössische Waffengesetzgebung.
2. Es führt ein elektronisches Informationssystem über den Erwerb und den Besitz von Feuerwaffen nach Art. 32a Abs. 2 des eidgenössischen Waffengesetzes vom 20. Juni 1997.
Art. 2 Verordnung zur eidgenössischen Waffengesetzgebung - Einreichung von Bewilligungsgesuchen
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1. Im Kanton wohnhafte Gesuchstellende reichen Bewilligungsgesuche beim Polizeikommando ein.