451.61
CH-SG
Art. 6 Interkantonale Vereinbarung (bzw. Konkordat) über die computergestützte Zusammenarbeit der Kantone bei der Aufklärung von Gewaltdelikten - Informationsaustausch
3. Betrieb und Datenschutz
Art. 6 Interkantonale Vereinbarung (bzw. Konkordat) über die computergestützte Zusammenarbeit der Kantone bei der Aufklärung von Gewaltdelikten · Informationsaustausch
1. Die beteiligten Kantone sind ermächtigt, die unter Art. 3 und 4 bezeichneten Daten gemäss den Grundsätzen von Art. 8 gegenseitig auszutauschen, in einem zentralen System zu speichern sowie elektronisch auszuwerten.
2. Die Vereinbarungspartner haben sämtliche ViCLAS-relevanten Daten der gemäss Art. 5 zuständigen Aussenstelle mitzuteilen.
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Gegenstand und Zweck
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