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Art. 6 Interkantonale Vereinbarung (bzw. Konkordat) über die computergestützte Zusammenarbeit der Kantone bei der Aufklärung von Gewaltdelikten - Informationsaustausch

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Art. 6 Interkantonale Vereinbarung (bzw. Konkordat) über die computergestützte Zusammenarbeit der Kantone bei der Aufklärung von Gewaltdelikten · Informationsaustausch

1. Die beteiligten Kantone sind ermächtigt, die unter Art. 3 und 4 bezeichneten Daten gemäss den Grundsätzen von Art. 8 gegenseitig auszutauschen, in einem zentralen System zu speichern sowie elektronisch auszuwerten.

2. Die Vereinbarungspartner haben sämtliche ViCLAS-relevanten Daten der gemäss Art. 5 zuständigen Aussenstelle mitzuteilen.

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