451.61
CH-SG
Art. 17 Interkantonale Vereinbarung (bzw. Konkordat) über die computergestützte Zusammenarbeit der Kantone bei der Aufklärung von Gewaltdelikten - Inkrafttreten
5. Schlussbestimmungen
Art. 17 Interkantonale Vereinbarung (bzw. Konkordat) über die computergestützte Zusammenarbeit der Kantone bei der Aufklärung von Gewaltdelikten · Inkrafttreten
1. Die Vereinbarung tritt in Kraft, sobald ihm der Kanton Bern sowie mindestens zwei weitere Kantone beigetreten sind.
2. Änderungen der Vereinbarung bedürfen der Zustimmung aller Vertragspartner.
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Gegenstand und Zweck
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