451.61
CH-SG
Art. 16 Interkantonale Vereinbarung (bzw. Konkordat) über die computergestützte Zusammenarbeit der Kantone bei der Aufklärung von Gewaltdelikten - Vollzug
5. Schlussbestimmungen
Art. 16 Interkantonale Vereinbarung (bzw. Konkordat) über die computergestützte Zusammenarbeit der Kantone bei der Aufklärung von Gewaltdelikten · Vollzug
1. Die Kantone erlassen die zum Vollzug dieser Vereinbarung erforderlichen Bestimmungen. Die Polizeikonkordate bestimmen die für sie zuständige Aussenstelle nach Art. 5 Abs. 2.
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Gegenstand und Zweck
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