451.51
CH-SG
Art. 3 Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen - Nachweis gewalttätigen Verhaltens
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen · Nachweis gewalttätigen Verhaltens
1. Als Nachweis für gewalttätiges Verhalten nach Art. 2 gelten
a) entsprechende Gerichtsurteile oder polizeiliche Anzeigen;
b) glaubwürdige Aussagen oder Bildaufnahmen der Polizei, der Zollverwaltung, des Sicherheitspersonals oder der Sportverbände und -vereine;
c) Stadionverbote der Sportverbände oder -vereine;
d) Meldungen einer zuständigen ausländischen Behörde.
2. Aussagen nach Abs. 1 Bst. b sind schriftlich festzuhalten und zu unterzeichnen.