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451.51 CH-SG

Art. 2 Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen - Definition gewalttätigen Verhaltens

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen · Definition gewalttätigen Verhaltens

1. Gewalttätiges Verhalten und Gewalttätigkeiten liegen namentlich vor, wenn eine Person im Vorfeld einer Sportveranstaltung, während der Veranstaltung oder im Nachgang dazu folgende Straftaten begangen oder dazu angestiftet hat

a) Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben nach den Art. 111 bis 113, 117, 122, 123, 125 Abs. 2, Art. 126 Abs. 1, Art. 129, 133, 134 des Strafgesetzbuches (StGB);

b) Sachbeschädigungen nach Art. 144 StGB;

c) Nötigung nach Art. 181 StGB;

d) Brandstiftung nach Art. 221 StGB;

e) Verursachung einer Explosion nach Art. 223 StGB;

f) Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht nach Art. 224 StGB;

g) Öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit nach Art. 259 StGB;

h) Landfriedensbruch nach Art. 260 StGB;

i) Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte nach Art. 285 StGB;

j) Hinderung einer Amtshandlung nach Art. 286 StGB.

2. Als gewalttätiges Verhalten gilt ferner die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch das Mitführen oder Verwenden von Waffen, Sprengmitteln, Schiesspulver oder pyrotechnischen Gegenständen an Sportstätten, in deren Umgebung sowie auf dem An- und Rückreiseweg.

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