451.51
CH-SG
Art. 17 Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen - Benachrichtigung Generalsekretariat KKJPD
V. Schlussbestimmungen
Art. 17 Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen · Benachrichtigung Generalsekretariat KKJPD
1. Die Kantone informieren das Generalsekretariat KKJPD über ihren Beitritt, die zuständigen Behörden nach Art. 13 Abs. 1 und ihre Kündigung. Das Generalsekretariat KKJPD führt eine Liste über den Geltungsstand des Konkordats.