451.51
CH-SG
Art. 13 Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen - Zuständigkeit und Verfahren
IV. Verfahrensbestimmungen
Art. 13 Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen · Zuständigkeit und Verfahren
1. Die Kantone bezeichnen die zuständigen Behörden für die Bewilligungen nach Art. 3a Abs. 1 und die Massnahmen nach den Art. 3a Abs. 2 bis 4, Art. 3b und 4 bis 9.
2. Die zuständige Behörde weist zum Zweck der Vollstreckung der Massnahmen nach Abschnitt III auf die Strafdrohung von Art. 292 StGB hin.
3. Die zuständigen Behörden melden dem Bundesamt für Polizei (fedpol) gestützt auf Art. 24a Abs. 4 BWIS
a) Verfügungen und Aufhebungen von Massnahmen nach den Art. 4 bis 9 und 12;
b) Verstösse gegen Massnahmen nach den Art. 4 bis 9 sowie die entsprechenden Strafentscheide;
c) die von ihnen festgelegten Rayons.