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451.51 CH-SG

Art. 11 Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen - Untere Altersgrenze

Polizeiliche Massnahmen
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Art. 11 Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen · Untere Altersgrenze

1. Massnahmen nach den Art. 4 bis 7 können nur gegen Personen verfügt werden, die das 12. Altersjahr vollendet haben. Der Polizeigewahrsam nach den Art. 8 bis 9 kann nur gegen Personen verfügt werden, die das 15. Altersjahr vollendet haben.

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