451.51
CH-SG
Art. 11 Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen - Untere Altersgrenze
Polizeiliche Massnahmen
Art. 11 Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen · Untere Altersgrenze
1. Massnahmen nach den Art. 4 bis 7 können nur gegen Personen verfügt werden, die das 12. Altersjahr vollendet haben. Der Polizeigewahrsam nach den Art. 8 bis 9 kann nur gegen Personen verfügt werden, die das 15. Altersjahr vollendet haben.