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451.51 CH-SG

Art. 10 Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen - Empfehlung Stadionverbot

Polizeiliche Massnahmen
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Art. 10 Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen · Empfehlung Stadionverbot

1. Die zuständige Behörde für die Massnahmen nach den Art. 4 bis 9 und die Zentralstelle können den Organisatoren von Sportveranstaltungen empfehlen, gegen Personen Stadionverbote auszusprechen, welche im Zusammenhang mit einer Sportveranstaltung ausserhalb des Stadions gewalttätig wurden. Die Empfehlung erfolgt unter Angabe der notwendigen Daten nach Art. 24a Abs. 3 BWIS.

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