451.50
CH-SG
Kanton St. Gallen 451.50
4 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton St. Gallen
Gesetzestext (4 Artikel)
Ziff. 1 Regierungsbeschluss über den Beitritt des Kantons St.Gallen zum Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen
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1. Der Kanton St.Gallen tritt dem Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen bei.
Ziff. 1a Regierungsbeschluss über den Beitritt des Kantons St.Gallen zum Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen
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1. Der Kanton St.Gallen stimmt den am 2. Februar 2012 beschlossenen Änderungen des Konkordats über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen vom 15. November 2007 zu.
Ziff. 2 Regierungsbeschluss über den Beitritt des Kantons St.Gallen zum Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen
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1. Der Beitritt wird rechtsgültig, wenn mindestens ein weiterer Kanton der Vereinbarung beitritt, frühestens jedoch am 1. Januar 2010.
Ziff. 3 Regierungsbeschluss über den Beitritt des Kantons St.Gallen zum Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen
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1. Dieser Erlass untersteht der Genehmigung des Kantonsrates.