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451.22 CH-SG

Art. 4 Vollzugsverordnung zur interkantonalen Vereinbarung über die polizeiliche Zusammenarbeit - Vollzugsbeginn

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Art. 4 Vollzugsverordnung zur interkantonalen Vereinbarung über die polizeiliche Zusammenarbeit · Vollzugsbeginn

1. Diese Verordnung wird ab 1. Januar 1981 angewendet.

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