451.22
CH-SG
Art. 2 Vollzugsverordnung zur interkantonalen Vereinbarung über die polizeiliche Zusammenarbeit - Ausdehnung einer Polizeiaktion
Art. 2 Vollzugsverordnung zur interkantonalen Vereinbarung über die polizeiliche Zusammenarbeit · Ausdehnung einer Polizeiaktion
1. Erweist sich die Ausdehnung eines Polizeieinsatzes von einem der Vereinbarung angehörenden Nachbarkanton auf das Kantonsgebiet als notwendig, so kann das Sicherheits- und Justizdepartement Polizeikräften des Nachbarkantons die Vornahme von Amtshandlungen auf dem Kantonsgebiet gestatten.
2. In dringenden Fällen beschliesst das Polizeikommando. Es erstattet dem Sicherheits- und Justizdepartement unverzüglich Bericht.