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451.22 CH-SG

Art. 2 Vollzugsverordnung zur interkantonalen Vereinbarung über die polizeiliche Zusammenarbeit - Ausdehnung einer Polizeiaktion

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Art. 2 Vollzugsverordnung zur interkantonalen Vereinbarung über die polizeiliche Zusammenarbeit · Ausdehnung einer Polizeiaktion

1. Erweist sich die Ausdehnung eines Polizeieinsatzes von einem der Vereinbarung angehörenden Nachbarkanton auf das Kantonsgebiet als notwendig, so kann das Sicherheits- und Justizdepartement Polizeikräften des Nachbarkantons die Vornahme von Amtshandlungen auf dem Kantonsgebiet gestatten.

2. In dringenden Fällen beschliesst das Polizeikommando. Es erstattet dem Sicherheits- und Justizdepartement unverzüglich Bericht.

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