451.22
CH-SG
Art. 1 Vollzugsverordnung zur interkantonalen Vereinbarung über die polizeiliche Zusammenarbeit - Hilfeleistung
Art. 1 Vollzugsverordnung zur interkantonalen Vereinbarung über die polizeiliche Zusammenarbeit · Hilfeleistung
1. Das Sicherheits- und Justizdepartement
a) beschliesst über die polizeiliche Hilfeleistung an andere Kantone;
b) stellt das Gesuch um polizeiliche Hilfeleistung.