Hilfeleistung
Gesetzestext (4 Artikel)
1. Das Sicherheits- und Justizdepartement
a) beschliesst über die polizeiliche Hilfeleistung an andere Kantone;
b) stellt das Gesuch um polizeiliche Hilfeleistung.
1. Erweist sich die Ausdehnung eines Polizeieinsatzes von einem der Vereinbarung angehörenden Nachbarkanton auf das Kantonsgebiet als notwendig, so kann das Sicherheits- und Justizdepartement Polizeikräften des Nachbarkantons die Vornahme von Amtshandlungen auf dem Kantonsgebiet gestatten.
2. In dringenden Fällen beschliesst das Polizeikommando. Es erstattet dem Sicherheits- und Justizdepartement unverzüglich Bericht.
1. Das Polizeikommando beschliesst über die polizeiliche Hilfeleistung bei gemeinsamen verkehrs- und kriminalpolizeilichen Kontrollen.
1. Diese Verordnung wird ab 1. Januar 1981 angewendet.