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451.21 CH-SG

Art. 8 Interkantonale Vereinbarung über die polizeiliche Zusammenarbeit - Finanzielles

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Art. 8 Interkantonale Vereinbarung über die polizeiliche Zusammenarbeit · Finanzielles

1. Für gemeinsame Kontrollen sowie für Hilfeleistungen im Interesse aller im Einzelfall beteiligten Kantone werden keine Kosten berechnet.

2. In den übrigen Fällen hat der Einsatzkanton dem Stammkanton die entstandenen Kosten für Mannschaft, Fahrzeuge und Material zu vergüten. Die Ansätze werden durch die Polizeidirektoren gemeinsam festgelegt.

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