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451.21 CH-SG

Art. 10 Interkantonale Vereinbarung über die polizeiliche Zusammenarbeit - Dauer der Vereinbarung, Kündigung

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Art. 10 Interkantonale Vereinbarung über die polizeiliche Zusammenarbeit · Dauer der Vereinbarung, Kündigung

1. Die Vereinbarung gilt auf unbeschränkte Dauer.

2. Der Austritt eines Kantons ist unter Einhaltung einer einjährigen Frist auf Ende eines Jahres möglich. Die verbleibenden Kantone entscheiden über die Weiterführung der Vereinbarung.

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