451.21
CH-SG
Art. 1 Interkantonale Vereinbarung über die polizeiliche Zusammenarbeit - Zweck
Art. 1 Interkantonale Vereinbarung über die polizeiliche Zusammenarbeit · Zweck
1. Die Vereinbarung bezweckt die Regelung der Zusammenarbeit und der gegenseitigen Hilfeleistung der beteiligten Kantone
a) bei gemeinsamen Kontrollen verkehrs- und kriminalpolizeilicher Art;
b) bei ausserordentlichen Ereignissen, Katastrophen, Terrorakten, Geiselnahmen, Gewaltverbrechen und dergleichen.