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451.19 IKAPOL CH-SG

Art. 14 Vereinbarung über die interkantonalen Polizeieinsätze (IKAPOL) - Inkrafttreten

IV. Schlussbestimmungen
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Art. 14 Vereinbarung über die interkantonalen Polizeieinsätze (IKAPOL) · Inkrafttreten

1. Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald alle Kantone ihren Beitritt erklärt haben. Der Beitritt ist der KKJPD mitzuteilen. Diese teilt das Inkrafttreten dem Bund mit.

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