451.19
IKAPOL
CH-SG
Art. 14 Vereinbarung über die interkantonalen Polizeieinsätze (IKAPOL) - Inkrafttreten
IV. Schlussbestimmungen
Art. 14 Vereinbarung über die interkantonalen Polizeieinsätze (IKAPOL) · Inkrafttreten
1. Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald alle Kantone ihren Beitritt erklärt haben. Der Beitritt ist der KKJPD mitzuteilen. Diese teilt das Inkrafttreten dem Bund mit.