451.17
CH-SG
Art. 8 Vereinbarung über die Erfüllung polizeilicher Aufgaben auf dem Gebiet der Stadt St.Gallen - Zugang zu Informationen und Daten
2. Informationsaustausch
Art. 8 Vereinbarung über die Erfüllung polizeilicher Aufgaben auf dem Gebiet der Stadt St.Gallen · Zugang zu Informationen und Daten
1. Kantonspolizei und Stadtpolizei unterrichten sich gegenseitig über Vorfälle und Erkenntnisse, die für beide Polizeikorps von Interesse sein können.
2. Polizeiliche Daten und Register stehen beiden Polizeikorps gegenseitig offen, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist.