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451.17 CH-SG

Art. 7 Vereinbarung über die Erfüllung polizeilicher Aufgaben auf dem Gebiet der Stadt St.Gallen - Zuständigkeiten

1. Gegenseitige Unterstützung
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Art. 7 Vereinbarung über die Erfüllung polizeilicher Aufgaben auf dem Gebiet der Stadt St.Gallen · Zuständigkeiten

1. Die Kommandantin oder der Kommandant des ersuchenden Polizeikorps beantragt die Unterstützung.

2. Die Kommandantin oder der Kommandant des ersuchten Polizeikorps gewährt die Unterstützung im Rahmen der zur Verfügung stehenden Ressourcen.

3. Die Kommandantin oder der Kommandant des ersuchenden und des ersuchten Polizeikorps informieren die Vorsteherin oder den Vorsteher des zuständigen Departementes bzw. der zuständigen Direktion über beantragte und gewährte Unterstützungen.

4. Die zur Verfügung gestellten Unterstützungskräfte unterstehen im Einsatz der Einsatzleitung des ersuchenden Polizeikorps. Im Übrigen unterstehen sie dem Personalrecht ihres angestammten Polizeikorps.

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