451.17
CH-SG
Art. 6 Vereinbarung über die Erfüllung polizeilicher Aufgaben auf dem Gebiet der Stadt St.Gallen - Gewährung der Unterstützung
1. Gegenseitige Unterstützung
Art. 6 Vereinbarung über die Erfüllung polizeilicher Aufgaben auf dem Gebiet der Stadt St.Gallen · Gewährung der Unterstützung
1. Die Unterstützung wird gewährt, soweit Kantonspolizei oder Stadtpolizei nicht eigene dringlichere Aufgaben zu erfüllen haben.