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451.17 CH-SG

Art. 4 Vereinbarung über die Erfüllung polizeilicher Aufgaben auf dem Gebiet der Stadt St.Gallen - Strassenverkehr

2. Zuständigkeit der Kantonspolizei
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Art. 4 Vereinbarung über die Erfüllung polizeilicher Aufgaben auf dem Gebiet der Stadt St.Gallen · Strassenverkehr

1. Die Kantonspolizei kann auch auf dem Gebiet der Stadt St.Gallen selbständig verkehrspolizeiliche Massnahmen treffen, wenn sie bei Ausübung ihrer Aufgaben eine Verletzung von Strassenverkehrsvorschriften feststellt und die Umstände es erfordern.

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