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451.17 CH-SG

Art. 18 Vereinbarung über die Erfüllung polizeilicher Aufgaben auf dem Gebiet der Stadt St.Gallen - Überprüfung der Entschädigung

IV. Schlussbestimmungen
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Art. 18 Vereinbarung über die Erfüllung polizeilicher Aufgaben auf dem Gebiet der Stadt St.Gallen · Überprüfung der Entschädigung

1. Die Parteien überprüfen wenigstens alle fünf Jahre, nächstmals mit dem Budget 2019, ob die pauschale Entschädigung nach Art. 13 dieser Vereinbarung noch angemessen ist.

2. Vorbehalten bleibt eine vorzeitige Anpassung der jährlichen Entschädigung nach Art. 15 dieser Vereinbarung.

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