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Art. 13 Vereinbarung über die Erfüllung polizeilicher Aufgaben auf dem Gebiet der Stadt St.Gallen - Jährliche Entschädigung

2. Entschädigung für die übertragenen kantonalen Aufgaben
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Art. 13 Vereinbarung über die Erfüllung polizeilicher Aufgaben auf dem Gebiet der Stadt St.Gallen · Jährliche Entschädigung

1. Die Parteien gehen für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben nach Art. 2 dieser Vereinbarung von personellen Ressourcen im Umfang von 6500 Stellenprozenten bei der Stadtpolizei aus. Grundlage ist der Leistungskatalog nach Art. 3 dieser Vereinbarung mit Stand vom 5. September 2013.

2. Der Kanton leistet der Stadt St.Gallen je 100 Stellenprozent eine jährliche Entschädigung von pauschal Fr. 100 000.-, insgesamt somit Fr. 6 500 000.-.

3. Die Stadtpolizei behält Bussen-, Gebühren- und andere Erträge ein, die sie aus den übertragenen Aufgaben erzielt. Diese Erträge werden nicht an die Entschädigung angerechnet.

4. Der Kanton überweist die Entschädigung jeweils bis 30. Juni des laufenden Jahres.

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