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Art. 11 Vereinbarung über die Erfüllung polizeilicher Aufgaben auf dem Gebiet der Stadt St.Gallen - Praktika bei der Kantonspolizei

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Art. 11 Vereinbarung über die Erfüllung polizeilicher Aufgaben auf dem Gebiet der Stadt St.Gallen · Praktika bei der Kantonspolizei

1. Angehörige der Stadtpolizei können auf bestimmte Zeit als Praktikantinnen oder Praktikanten bei der Kriminalpolizei der Kantonspolizei beschäftigt werden.

2. Sie unterstehen in dienstlichen Belangen dem kantonalen Polizeikommando. Für den Schaden, den sie Dritten widerrechtlich zufügen, haftet der Kanton nach dem Verantwortlichkeitsgesetz vom 7. Dezember 1959.

3. Im Übrigen untersteht das Dienstverhältnis der Praktikantinnen und Praktikanten dem städtischen Personalrecht.

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