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451.17 CH-SG

Art. 10 Vereinbarung über die Erfüllung polizeilicher Aufgaben auf dem Gebiet der Stadt St.Gallen - Übertritt von Angehörigen der Stadtpolizei in die Kantonspolizei

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Art. 10 Vereinbarung über die Erfüllung polizeilicher Aufgaben auf dem Gebiet der Stadt St.Gallen · Übertritt von Angehörigen der Stadtpolizei in die Kantonspolizei

1. Geeigneten Angehörigen der Stadtpolizei steht bei Bedarf der Übertritt in die Dienststelle Stadtfahndung der Kantonspolizei offen.

2. Der Anteil ehemaliger Angehöriger der Stadtpolizei in der Dienststelle Stadtfahndung beträgt in der Regel einen Viertel des Gesamtbestandes, darf aber die Zahl von acht Polizistinnen und Polizisten höchstens vorübergehend unterschreiten.

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