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451.17 CH-SG

Art. 1 Vereinbarung über die Erfüllung polizeilicher Aufgaben auf dem Gebiet der Stadt St.Gallen - Grundsatz

1. Zuständigkeiten der Stadtpolizei - a) Gemeindepolizeiliche Aufgaben
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Art. 1 Vereinbarung über die Erfüllung polizeilicher Aufgaben auf dem Gebiet der Stadt St.Gallen · Grundsatz

1. Auf dem Gebiet der Stadt St.Gallen erfüllt die Stadtpolizei die gemeindepolizeilichen Aufgaben im Sinn von [Art. 13](https://www.gesetzessammlung.sg.ch/data/451.1/de/art13) des Polizeigesetzes vom 10. April 1980[[3]](#paragraphtext_content_fn_118046_2_3_c).

2. Zur Ausübung der Sicherheitspolizei nach [Art. 13](https://www.gesetzessammlung.sg.ch/data/451.1/de/art13) Bst. a des Polizeigesetzes vom 10. April 1980[[4]](#paragraphtext_content_fn_118047_2_4_c) gehören auch

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a) | Entgegennahme und Weiterleitung von Meldungen strafbarer Handlungen, Durchführung erster Massnahmen am Tatort wie Erkundung, Sicherung des Tatortes und der Beweise, sowie unmittelbare Mitfahndung und polizeitaktische Einsätze gegen Täterinnen und Täter; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b) | Entgegennahme von Unfallmeldungen, Erste Hilfe, Absicherung der Unfallstelle und Massnahmen zur Verhinderung weiterer Unfälle. | | |

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