451.14
CH-SG
Art. 9 Verordnung über die Ausübung von Bewachungs-, Ordnungs- und Sicherheitsaufgaben - Uniform und Dienstfahrzeug
III. Ausübung der Tätigkeit
Art. 9 Verordnung über die Ausübung von Bewachungs-, Ordnungs- und Sicherheitsaufgaben · Uniform und Dienstfahrzeug
1. Sicherheitspersonal, das in der Öffentlichkeit Bewachungs-, Ordnungs- oder Sicherheitsaufgaben erfüllt, soll durch ein einheitliches Erscheinungsbild erkennbar sein, wenn die Auftragserfüllung dem nicht entgegensteht.
2. Werden Uniformen verwendet, müssen sie sich von Polizeiuniformen und Uniformen anderer Organisationen deutlich unterscheiden, sodass eine Verwechslung ausgeschlossen werden kann. Gleiches gilt für die Kennzeichnung von Dienstfahrzeugen. Bei Anständen entscheidet das Polizeikommando.