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451.14 CH-SG

Art. 8 Verordnung über die Ausübung von Bewachungs-, Ordnungs- und Sicherheitsaufgaben - Grundsatz

III. Ausübung der Tätigkeit
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Art. 8 Verordnung über die Ausübung von Bewachungs-, Ordnungs- und Sicherheitsaufgaben · Grundsatz

1. Die Bewilligungsinhaberin und der Bewilligungsinhaber sowie das Sicherheitspersonal haben keine hoheitlichen Befugnisse.

2. Schusswaffen dürfen nicht getragen werden. Das Polizeikommando kann Ausnahmen bewilligen, insbesondere für Personenschutzaufgaben und Werttransporte.

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