451.14
CH-SG
Art. 8 Verordnung über die Ausübung von Bewachungs-, Ordnungs- und Sicherheitsaufgaben - Grundsatz
III. Ausübung der Tätigkeit
Art. 8 Verordnung über die Ausübung von Bewachungs-, Ordnungs- und Sicherheitsaufgaben · Grundsatz
1. Die Bewilligungsinhaberin und der Bewilligungsinhaber sowie das Sicherheitspersonal haben keine hoheitlichen Befugnisse.
2. Schusswaffen dürfen nicht getragen werden. Das Polizeikommando kann Ausnahmen bewilligen, insbesondere für Personenschutzaufgaben und Werttransporte.