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451.14 CH-SG

Art. 7 Verordnung über die Ausübung von Bewachungs-, Ordnungs- und Sicherheitsaufgaben - Verzeichnis

II. Verfahren
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Art. 7 Verordnung über die Ausübung von Bewachungs-, Ordnungs- und Sicherheitsaufgaben · Verzeichnis

1. Das Polizeikommando führt ein Verzeichnis der Bewilligungsinhaberinnen und Bewilligungsinhaber sowie des Sicherheitspersonals.

2. Es erteilt Dritten, soweit diese ein schützenswertes Interesse glaubhaft machen, auf Verlangen Auskunft über das Vorliegen einer Bewilligung.

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