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451.14 CH-SG

Art. 6 Verordnung über die Ausübung von Bewachungs-, Ordnungs- und Sicherheitsaufgaben - d) Entzug

II. Verfahren
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Art. 6 Verordnung über die Ausübung von Bewachungs-, Ordnungs- und Sicherheitsaufgaben · d) Entzug

1. Die Bewilligung wird entzogen, wenn

a) die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind;

b) die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber oder das Sicherheitspersonal wiederholt oder schwerwiegend gegen Bestimmungen dieses Erlasses oder gegen die mit der Bewilligung verbundenen Auflagen verstösst.

2. In leichten Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.

3. Die Wiedererteilung der Bewilligung setzt ein neues Gesuch voraus. Das Gesuch kann frühestens sechs Monate nach dem Entzug eingereicht werden.

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