451.14
CH-SG
Art. 5 Verordnung über die Ausübung von Bewachungs-, Ordnungs- und Sicherheitsaufgaben - c) Meldepflicht und Änderung
II. Verfahren
Art. 5 Verordnung über die Ausübung von Bewachungs-, Ordnungs- und Sicherheitsaufgaben · c) Meldepflicht und Änderung
1. Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber meldet dem Polizeikommando Sachverhalte, die eine Änderung der Bewilligung erfordern könnten, unverzüglich, insbesondere Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks und des Personalbestands.
2. Neue Mitarbeitende werden dem Polizeikommando unter Angabe der Personalien und Beilage der Unterlagen nach Art. 3 Bst. f dieses Erlasses gemeldet. Sie dürfen ihre Tätigkeit erst aufnehmen, wenn es das Polizeikommando nach erfolgter Überprüfung bewilligt.
3. Das Polizeikommando passt die Bewilligung nötigenfalls an.