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451.14 CH-SG

Art. 4 Verordnung über die Ausübung von Bewachungs-, Ordnungs- und Sicherheitsaufgaben - b) Erteilung

II. Verfahren
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Art. 4 Verordnung über die Ausübung von Bewachungs-, Ordnungs- und Sicherheitsaufgaben · b) Erteilung

1. Die Bewilligung wird erteilt, wenn

a) bei Personengesellschaften und juristischen Personen die verantwortliche Person und bei Selbständigerwerbenden die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber sowie das Sicherheitspersonal nach Vorleben und Ausbildung Gewähr für eine einwandfreie Aufgabenerfüllung bieten;

b) die verantwortliche Person oder die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber sich über die für eine einwandfreie Aufgabenerfüllung erforderlichen Rechtskenntnisse ausweisen kann;

c) die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller eine für die Art und den Umfang des Geschäfts ausreichende Haftpflichtversicherung nachweist. Die Versicherungsdeckung muss in jedem Fall wenigstens fünf Millionen Franken je Schadenereignis betragen.

2. Die Bewilligung kann insbesondere verweigert werden, wenn

1. Betriebsinhaberin oder Betriebsinhaber, Mitglieder der Geschäftsleitung oder Sicherheitspersonal innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Gesuchseinreichung wegen eines Verbrechens oder Vergehens verurteilt wurden;

2. gegen eine dieser Personen ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens geführt wird, das mit der beabsichtigten beruflichen Tätigkeit unvereinbar ist;

3. gegen die Betriebsinhaberin oder den Betriebsinhaber oder das Unternehmen Verlustscheine bestehen.

3. Die Bewilligung wird für längstens vier Jahre erteilt. Sie kann auf Gesuch verlängert werden. Sie ist nicht übertragbar und kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.

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