451.14
CH-SG
Art. 2 Verordnung über die Ausübung von Bewachungs-, Ordnungs- und Sicherheitsaufgaben - Ausnahmen
I. Geltungsbereich
Art. 2 Verordnung über die Ausübung von Bewachungs-, Ordnungs- und Sicherheitsaufgaben · Ausnahmen
1. Keiner Bewilligung bedarf, wer
a) nach dem Recht seines Wohnsitz- oder Sitzkantons über eine Bewilligung zur Ausübung von Bewachungs-, Ordnungs- oder Sicherheitsaufträgen verfügt;
b) seine Tätigkeit auf die Bewachung innerhalb privater, für die Öffentlichkeit nicht zugänglicher Grundstücke beschränkt.