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451.14 CH-SG

Art. 2 Verordnung über die Ausübung von Bewachungs-, Ordnungs- und Sicherheitsaufgaben - Ausnahmen

I. Geltungsbereich
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Art. 2 Verordnung über die Ausübung von Bewachungs-, Ordnungs- und Sicherheitsaufgaben · Ausnahmen

1. Keiner Bewilligung bedarf, wer

a) nach dem Recht seines Wohnsitz- oder Sitzkantons über eine Bewilligung zur Ausübung von Bewachungs-, Ordnungs- oder Sicherheitsaufträgen verfügt;

b) seine Tätigkeit auf die Bewachung innerhalb privater, für die Öffentlichkeit nicht zugänglicher Grundstücke beschränkt.

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