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451.14 CH-SG

Art. 14 Verordnung über die Ausübung von Bewachungs-, Ordnungs- und Sicherheitsaufgaben - Vollzugsbeginn

IV. Schlussbestimmungen
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Art. 14 Verordnung über die Ausübung von Bewachungs-, Ordnungs- und Sicherheitsaufgaben · Vollzugsbeginn

1. Dieser Erlass wird ab 1. Januar 2005 angewendet.

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