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451.14 CH-SG

Art. 13 Verordnung über die Ausübung von Bewachungs-, Ordnungs- und Sicherheitsaufgaben - Übergangsbestimmung

IV. Schlussbestimmungen
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Art. 13 Verordnung über die Ausübung von Bewachungs-, Ordnungs- und Sicherheitsaufgaben · Übergangsbestimmung

1. Die Bewilligungen der Stadtpolizei St.Gallen für die Ausübung von Bewachungs-, Ordnungs- und Sicherheitsaufgaben auf dem Gebiet der Stadt St.Gallen bleiben bis zum Ablauf, längstens bis 31. Dezember 2006 gültig. Sie gelten für das ganze Kantonsgebiet. Nach Ablauf der Geltungsdauer ist eine Bewilligung des Polizeikommandos notwendig. Art. 3 Abs. 2 dieses Erlasses ist anwendbar.

2. Wer nicht über eine Bewilligung der Stadtpolizei St.Gallen verfügt, reicht dem Polizeikommando spätestens innert einem Monat nach Vollzugsbeginn dieses Erlasses ein Bewilligungsgesuch ein. Wird das Bewilligungsgesuch fristgerecht eingereicht, dürfen bewilligungspflichtige Tätigkeiten ausserhalb des Gebiets der Stadt St.Gallen bis zum Entscheid des Polizeikommandos weiter ausgeübt werden.

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