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451.14 CH-SG

Art. 11 Verordnung über die Ausübung von Bewachungs-, Ordnungs- und Sicherheitsaufgaben - Zusammenarbeit mit der Polizei

III. Ausübung der Tätigkeit
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Art. 11 Verordnung über die Ausübung von Bewachungs-, Ordnungs- und Sicherheitsaufgaben · Zusammenarbeit mit der Polizei

1. Bei besonderen Ereignissen ist das Sicherheitspersonal vor Ort zur zumutbaren Zusammenarbeit mit der Polizei verpflichtet. Es unterlässt alles, was die Erfüllung der Aufgaben der Polizei beeinträchtigen könnte.

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