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451.14 CH-SG

Art. 10 Verordnung über die Ausübung von Bewachungs-, Ordnungs- und Sicherheitsaufgaben - Ausweis

III. Ausübung der Tätigkeit
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Art. 10 Verordnung über die Ausübung von Bewachungs-, Ordnungs- und Sicherheitsaufgaben · Ausweis

1. Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber stellt dem Sicherheitspersonal, das eine Tätigkeit ausserhalb der Räume des Unternehmens ausübt, einen Ausweis aus. Die Gestaltung des Ausweises wird vom Polizeikommando genehmigt.

2. Sicherheitspersonal, das seine Tätigkeit in der Öffentlichkeit erkennbar ausübt, trägt den Ausweis sichtbar. Das übrige Sicherheitspersonal führt den Ausweis mit.

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