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451.14 CH-SG

Art. 1 Verordnung über die Ausübung von Bewachungs-, Ordnungs- und Sicherheitsaufgaben - Bewilligungspflicht

I. Geltungsbereich
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Art. 1 Verordnung über die Ausübung von Bewachungs-, Ordnungs- und Sicherheitsaufgaben · Bewilligungspflicht

1. Einer Bewilligung des Polizeikommandos bedarf, wer gewerbsmässig

a) Personen oder fremdes Eigentum wie Grundstücke, Gebäude, gefährliche Güter oder Werttransporte bewacht;

b) bei Veranstaltungen oder Betrieben polizeiähnliche Ordnungs- und Sicherheitsaufgaben übernimmt.

2. Die Bewilligungspflicht gilt für Selbständigerwerbende, Personengesellschaften und juristische Personen.

Bewilligungspflicht Art. 2 Verordnung über die Ausübung von Bewachungs-, Ordnungs- und Sicherheitsaufgaben →

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