451.14
CH-SG
Art. 1 Verordnung über die Ausübung von Bewachungs-, Ordnungs- und Sicherheitsaufgaben - Bewilligungspflicht
I. Geltungsbereich
Art. 1 Verordnung über die Ausübung von Bewachungs-, Ordnungs- und Sicherheitsaufgaben · Bewilligungspflicht
1. Einer Bewilligung des Polizeikommandos bedarf, wer gewerbsmässig
a) Personen oder fremdes Eigentum wie Grundstücke, Gebäude, gefährliche Güter oder Werttransporte bewacht;
b) bei Veranstaltungen oder Betrieben polizeiähnliche Ordnungs- und Sicherheitsaufgaben übernimmt.
2. Die Bewilligungspflicht gilt für Selbständigerwerbende, Personengesellschaften und juristische Personen.