451.13
CH-SG
Art. 8 Privatdetektivverordnung - Verzeichnis
Art. 8 Privatdetektivverordnung · Verzeichnis
1. Das Sicherheits- und Justizdepartement führt ein Verzeichnis der Bewilligungsinhaber.
2. Es erteilt Dritten auf Verlangen Auskunft darüber, ob eine Person eine Bewilligung besitzt.