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451.13 CH-SG

Art. 8 Privatdetektivverordnung - Verzeichnis

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Art. 8 Privatdetektivverordnung · Verzeichnis

1. Das Sicherheits- und Justizdepartement führt ein Verzeichnis der Bewilligungsinhaber.

2. Es erteilt Dritten auf Verlangen Auskunft darüber, ob eine Person eine Bewilligung besitzt.

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