Art. 6 Privatdetektivverordnung - b) Verweigerungsgründe
Art. 6 Privatdetektivverordnung · b) Verweigerungsgründe
1. Die Bewilligung wird verweigert, wenn der Gesuchsteller wegen eines Verbrechens oder eines vorsätzlich begangenen schweren Vergehens zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden und der Eintrag im Strafregister nicht gelöscht ist.
2. Sie kann verweigert werden, wenn auf mangelnde Vertrauenswürdigkeit des Gesuchstellers zu schliessen ist, weil er
a) wegen einer Straftat verurteilt worden ist;
b) wiederholt in Strafverfahren stand, die mit Aufhebung oder Freispruch endeten und ihm dabei Kosten auferlegt wurden, weil er durch sein Benehmen begründeten Anlass zur Durchführung der Untersuchung und des Gerichtsverfahrens gegeben hat;
c) in einem Strafverfahren steht und Tatsachen mit Bestimmtheit erwarten lassen, dass er verurteilt wird;
d) fruchtlos gepfändet worden oder in Konkurs gefallen ist.