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451.13 CH-SG

Art. 12 Privatdetektivverordnung - b) Dauer

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Art. 12 Privatdetektivverordnung · b) Dauer

1. Der Entzug dauert wenigstens sechs Monate.

2. Die Wiedererteilung der Bewilligung setzt ein neues Bewilligungsverfahren voraus.

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