451.13
CH-SG
Art. 11 Privatdetektivverordnung - Entzug der Bewilligung a) Gründe
Art. 11 Privatdetektivverordnung · Entzug der Bewilligung a) Gründe
1. Das Sicherheits- und Justizdepartement entzieht die Bewilligung, wenn die Voraussetzungen zur Erteilung nicht mehr bestehen.
2. Es kann die Bewilligung entziehen, wenn der Privatdetektiv die Vorschriften dieser Verordnung über Werbung und Berufsbezeichnung vorsätzlich verletzt. In leichten Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.